Allgemeine Auftritts- und Verleihbedingungen



  1. Allgemeines: Die Allgemeinen Auftritts- und Verleihbedingungen, kurz AVB genannt, der A.11 GmbH & Co. Rentalmedia Germany KG, Alter Flughafen 14a, 30179 Hannover, nachfolgend Rentalmedia genannt, sind Bestandteil jedes mit Rentalmedia bezüglich der Übernahme einer musikalischen Unterhaltung / Gestellung von Licht- und Tontechnik, allgemein Veranstaltungstechnik genannt, abgeschlossenen Vertrages. Die den Auftrag erteilende Person, Auftraggeber genannt, erkennt sie in ihrer jeweils gültigen Form vollständig durch seine Unterschrift als bindend an; die AVB gelten auch für zukünftige Verträge, ferner über das Bestehen eines Vertrages hinaus, wenn dieses für die aus einem Vertragsverhältnis resultierende Abwicklung notwendig ist. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers, wie Einkaufsbedingungen, etc. oder nachträgliche Kündigungen haben keine Gültigkeit. Es gilt immer die jeweils neueste Version dieser AVB. Für den Fall entscheidender Änderungen an den AVB steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht zu. Sollte er dieses nicht innerhalb von 14 Tagen nach Herausgabe der neuen AVB in Anspruch nehmen, werden diese neuen AVB voll umfänglich gültig. Die neueste Version kann als PDF-Download über die Homepage www.Rentalmedia.de abgerufen werden, in Einzelfällen per Fax angefordert werden. Für andere Leistungen Rentalmedias gelten gesonderte Bedingungen.

  2. Auftragserteilung: Rentalmedia stellt Forderungen ausschließlich beim Auftraggeber. Eine etwaige Forderung an Dritte erfolgt nur in soweit, als dort ein Anspruch durchsetzbar ist. Eine solche Forderung gilt nicht als Beweis der Entlassung des Auftraggebers aus seinen Verpflichtungen, die alle vertraglichen Regelungen inkl. dieser AVB umfassen. Sinngleiches gilt für Geschäftsführer oder sonstige Vertreter in der Haftung beschränkter Gesellschaften oder Organisationen (e.G., e.V., GmbH, GmbH & Co. KG, KGaA, AG, Ltd., Inc., SA oder ähnlicher Rechtsformen auch aus anderen Staaten): Diese Personen haften für alle sich aus dem Vertragsabschluß ergebenden Verpflichtungen persönlich und selbstschuldnerisch in voller Höhe.

  3. Finanzielles: Der Auftraggeber trägt alle Nebenkosten wie Steuern, Versicherungen, Gutachten, GEMA-, GEZ- und GVL-Gebühren, Überwachung der Anlagen; Sicherheitsdienste, etc. und sorgt für die entsprechende Abwicklung. Die vereinbarte Entschädigung beinhaltet den Mietpreis bei Selbstabholung und - soweit dies schriftlich vereinbart ist - den Transport, den Auf- und Abbau sowie eventuell die musikalische Unterhaltung oder technische Betreuung. Die Entschädigung versteht sich netto zuzüglich der am Veranstaltungstag gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Ihre Entrichtung hat in voller Höhe zu erfolgen, nur bei Vorauszahlung der Gesamtsumme bis eine Woche vor Veranstaltungsbeginn sind 2% Skonto abziehbar. Bei Zahlungsverzug sind folgende Mahnspesen vereinbart: 8,00 € Mahnpauschale je Mahnung, 12,0% p.a. Verzugszinsen ab Veranstaltungstag.

  4. Gagengeheimnis: Der Auftraggeber ist verpflichtet, Stillschweigen über Art und Umfang des Vertrages insbesondere über die Höhe der vereinbarten Entschädigung zu halten. Ansonsten macht Rentalmedia Schadenersatzansprüche mindestens in Höhe der im Vertrag vereinbarten Entschädigung bzw. mindestens in Höhe von 2.000,00 € geltend. Ist der Auftraggeber eine gesamtschuldnerisch haftende Gruppe (Vereinsvorstand, etc.) ist das Gagengeheimnis entsprechend zu erweitern.

  5. Besonderer Ablauf: Der Auftraggeber unterrichtet Rentalmedia mindestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich über eventuelle Sonderwünsche in Bezug auf den Veranstaltungsablauf. Rentalmedia erscheint mit der vereinbarten Licht- und Tonanlage und führt die Unterhaltung des Publikums eigenen Vorstellungen entsprechend durch. Sollte es der Auftraggeber versäumen, Rentalmedia rechtzeitig seine Sonderwünsche mitzuteilen, diese aber kurzfristig umgesetzt werden müssen und sich daraus ein Schaden irgendeiner Form für Rentalmedia ergeben, so hat Rentalmedia Anspruch auf Schadenersatz. Etwaige Mehraufwendungen sind mindestens in Höhe der in der jeweils aktuellen Mietpreisliste genannten Summe auszugleichen. Ein nachträglicher (Teil-) Verzicht auf den Lieferumfang wird bei der Berechnung der vereinbarten Summe nicht berücksichtigt.

  6. Bedingungen für die Durchführung: Rentalmedia werden alle Mittel, insbesondere erforderliche Flugpunkte erforderlicher Belastbarkeit, sichere Leitern erforderlicher Länge, Steiger, Tische, etc. zur Verfügung gestellt, um die Technik zu installieren. Auf der Bühne steht ein getrennt abgesicherter Stromanschluß mit Kontaktbelegung, Kabelquerschnift und Netzspannung/-frequenz nach DIN VDE zur Verfügung, der für die geplante Veranstaltungsdurchführung geeignet ist. Dies schließt die Existenz von Nulleiterüberlastungsschutzvorrichtungen ein. Während der Veranstaltung findet eine Abdunkelung bis auf die Not-beleuchtung statt. Der Auftraggeber sorgt für die Sicherheit im Veranstaltungsraum bzw. auf dem Veranstaltungsgelände. Für jegliche Art von Schäden, die Rentalmedia insbesondere durch Sicherheits- und Baumängel, Sabotage, Ausschreitungen, etc. vor, während und nach der Veranstaltung auf dem Veranstaltungsgelände entstehen, haftet der Auftraggeber in voller Höhe.

  7. Überspannungsgefahr: Rentalmedia ist berechtigt, den Beginn der Veranstaltung oder die Veranstaltung selbst für die Dauer einer Gefahr durch Überspannung bzw. Blitzschlag eigenmächtig aufzuschieben bzw. zu unterbrechen. Die der verbrachten Zeit der Aufschiebung / Unterbrechung entsprechende Entschädigung kann nicht zum Abzug gelangen. Rentalmedia ist bereit, die Veranstaltung trotz der genannten Gefahren zu beginnen bzw. fortzuführen, wenn der Auftraggeber schriftlich die volle Haftung für alle auftretende Schäden übernimmt und entsprechende Kautionen leistet. Der Auftraggeber ist für die Einrichtung von Überspannungs- bzw. Blitzschlagschutzanlagen sowie der Umsetzung dieser Regelung bei Abwesenheit Rentalmedias verantwortlich. Sinngleiches gilt für Fragen einer Unterspannung oder Netzfrequenzschwankung außerhalb der Norm.

  8. Pyrotechnik-Einsatz: Setzt Rentalmedia Pyrotechnik ein, so hat der Auftraggeber dies mit den zuständigen Sicherheitsorganen abzustimmen. Er sorgt für die Absperrung des Gefahrenbereichs, entfernt entflammbare Gegenstände aus dem Gefahrenbereich, sichert die Umgebung vor Entzündung und stellt erforderliche Feuerlöschgeräte zur freien Verfügung.

  9. Haftung: Sollte dem Auftraggeber wider Erwarten durch Rentalmedia insbesondere aufgrund nachweisbaren Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit ein wesentlicher Schaden entstehen und Rentalmedia zur Schadenregulierung herangezogen werden, so kann es darauf bestehen, den Schaden in einer, aus seiner Sicht geeigneten Form, zu regulieren. Es haftet auf alle Fälle nur in Höhe der im Vertrag vereinbarten Entschädigung bzw. in Höhe von max. 500,00 € bei offener Entschädigungsvereinbarung. Rentalmedia haftet nicht für Schäden, die dem Auftraggeber aufgrund fehlerhafter Absprachen entstehen. Außerdem haftet es generel nicht für Schäden, die ursächlich aufgrund von Sicherheitsmängeln, baulichen Mängeln, Sabotage und Ausschreitungen, etc. entstehen. Der Auftraggeber wiederum haftet für alle Schäden, die Rentalmedia durch ihn oder Dritte oder den Auftrag als solches entstehen (insbesondere aufgrund der in 3 bis 8 und 12 bis 16 genannten Punkte) in voller Höhe, sofern keine Haftpflichtversicherung herangezogen werden kann.

  10. Ausfall von Verschleißteilen: Rentalmedia setzt technisches Gerät ein, das durch sein Personal ständig Instand gehalten wird. Es kann trotzdem nicht den Ausfall von Verschleißteilen (Leuchtmittel, Triacs, Sicherungen, Steckverbindungen, etc.) ausschließen. Sich aus einem solchen Ausfall ergebende Beeinträchtigungen bei der Unterhaltung des Publikums (im Sinne einer Schlechterfüllung) kann Rentalmedia nicht zur Last gelegt werden. Alle Lieferungen und Leistungen Rentalmedias erfolgen ausschließlich ohne jegliche Garantie oder Gewährleistung.

  11. Werbung: Ist Rentalmedia für die musikalische Unterhaltung des Publikums engagiert oder vermittelt Rentalmedia einen Künstler / Act, erfolgt die Veranstaltungswerbung ausschließlich unter Verwendung des Rentalmedia-Logos mit textlicher Ergänzung bzw. des Künstlers / Acts sowie der Nennung seiner Kontaktadresse bzw. Telefonnummer, hilfsweise der entsprechenden Internetdomain. Rentalmedia behält sich in jedem Fall vor, Werbung für Dritte zu betreiben.

  12. Zugangsregelung: Rentalmedia, vermittelte Künstler / Acts und Erfüllungsgehilfen erhalten freien Zugang und Eintritt, freie Getränkeversorgung und je angefangene sechs Stunden Veranstaltungs- und Auf- bzw. Abbaudauer je Person ein freies Essen gut bürgerlicher Küche. Etwaige Hausverbote ruhen schon jetzt in ihrer Wirkung bis zur endgültigen und umfassenden Vertragserfüllung oder -rückabwicklung. Bei Aufträgen mit mehr als zehn Stunden Ausführungsdauer oder 50 km Anfahrt erhält jede Person auf Kosten des Auftraggebers eine Unterkunft auf gut bürgerlichem Niveau inkl. aller Bewirtungsleistungen.

  13. Schutzrechte: Rentalmedia behält sich alle ausschöpfbaren Urheber-, Leistungsschutz- und Persönlichkeitsrechte für Bild- und Tonmaterial vor, das unter Einbeziehung szenischer Arrangements, technischer Geräte oder Personals Rentalmedias entsteht. Vor einer Verwendung des Materials ist eine autorisierte schriftliche Genehmigung Rentalmedias einzuholen. Fertigt Rentalmedia Bild- oder Tonmitschnitte an, wird es von allen Ansprüchen seitens Dritter befreit.

  14. Terminabsagen: Sollte der Vertrag nicht eingehalten werden können, so gelten folgende Regelungen:
    - Gibt der Auftraggeber mehr als 60 Tage vor dem vereinbarten Termin bekannt, daß er den Vertrag nicht  einhalten kann, so zahlt er Rentalmedia 30% der vereinbarten Entschädigung, zwischen 31 und 59 Tagen vor dem Termin 50% der Entschädigung, zwischen 14 und 30 Tagen vor dem Termin 71% der Entschädigung und innerhalb von 14 Tagen vor dem vereinbarten Termin die Entschädigung in voller Höhe.

    - Ist Rentalmedia wider Erwarten nicht in der Lage, den Vertrag einzuhalten, erfolgt eine Ersatzbeschaffung. Auftretende Mehrkosten gehen zu Lasten Rentalmedias. Bei höherer Gewalt oder unvorhersehbaren Ereignissen, insbesondere dem Ausfall von Verkehrs- oder Transportmitteln, dem Ereignis von Unfällen, Staus, Unwettern, Naturkatastrophen, Streiks, Ausschreitungen, Diebstahl, etc. entfallen alle Erstattungskosten, sowie die Verpflichtung zur Tätigung der Ersatzbeschaffung.

  15. Sorgfaltspflicht des Auftraggebers: Bei Selbstabholung oder Gestellung einer Ton- oder Lichtanlage ohne seitens Rentalmedias qualifiziertes Personal hat der Auftraggeber sowohl die Regelungen dieser AVB gegenüber seinem Auftraggeber durchzusetzen (durch entsprechende Bedingungen, etc.) als auch der Haftung im Rahmen seines an Rentalmedia erteilten Auftrages nachzukommen. Die gemieteten Geräte und das notwendige Zubehör (Kabel, Stative, Cases, etc.) sind gereinigt und in technisch einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Ansonsten kann Rentalmedia Nachforderungen stellen. Gleiches gilt für größere Leuchtmiltelschäden, die über den üblichen Verschleiß hinaus gehen.
  16. Dauervermietung:
    a.)
    Werden Geräte auf Dauer (mehr als drei Tage) vermietet, hat der Auftraggeber alle in diesen Zeitraum fallenden Wartungsmaßnahmen vorzunehmen. Verbrauchs- und Verschleißmaterial (Lampen, Nadeln, Fluide, etc.) sind im Original zu erneuern, Reinigungs-, Inspektions-, und Überprüfungsmaßnahmen sind entsprechend dem Stand der Technik und den Vorschriften und Bestimmungen z.B. des VDE, der Berufsgenossenschaften, Gerätehersteller, Behörden, etc. vorzunehmen.
    b.)
    Für alle Geräte ist eine Neuwertversicherung ohne Selbstbehalt zu Gunsten Rentalmedias abzuschließen, die bei allen Risiken insbesondere Brand, Diebstahl, Unterschlagung, Abhandenkommen, Fehlbedienung, Fehlspannung, etc. sofort leistet.
    c.)
    Anlagen in Dauervermietung gelten nach wie vor als mobile Anlagen, die keine feste Installation darstellen, dies gilt insbesondere auch für alle erforderlichen Maßnahmen nach BGV-C1.
    d.)
    Im Falle der Insolvenz des Auftraggebers oder der Ausübung eines Pfandrechtes auf sein Eigentum ist Rentalmedia von allen Vertragspflichten befreit. Wird aus dem Vertrag insbesondere durch eine Dritte Seite weiterhin ein Nutzen gezogen, so steht Rentalmedia die übliche Vergütung (als Miete bzw. Nutzungsentschädigung) zu, einer etwaigen Anmeldung von Forderungen für diesen Zeitraum bei dem bisherigen Vertragspartner (ursprüngl. Auftraggeber) oder dessen Insolvenzverwalter wird ausdrücklich widersprochen, es sei denn, es findet eine entsprechende Erklärung gemäß § 103 InsO statt.
    e.) Rentalmedia macht bei Übernahme durch die Dritte Seite (die auch durch unerlaubte Handlung wie z.B. Diebstahl, Unterschlagung, Überlassung oder ähnliches erfolgen kann) mindestens alle Ansprüche aus den §§ 985ff BGB geltend. Hilfsweise beginnt der Zeitraum, für den Rentalmedia eine Entschädigung geltend machen kann, spätestens am Tag nach der Mitteilung der Eigentumsverhältnisse an die Dritte Seite, wobei diese Mitteilung auch durch Staatsorgane erfolgen kann. Ein Insolvenzverwalter hat sich unverzüglich gemäß § 103 InsO zu erklären. Ist die Dritte Seite kein Insolvenzverwalter, so hat sie sich, insbesondere gemäß üblicher Sorgfaltspflichten, bei einem etwaig vorhandenen Insolvenzverwalter selbständig davon in Kenntnis zu setzen, wie dieser Insolvenzverwalter von seinem Wahlrecht nach §103 InsO Gebrauch macht.
    f.) Die Dritte Seite steht bei einer erfolgten Nutzung, hilfsweise einer unterbliebenen Herausgabe, auf jeden Fall in allen Verpflichtungen aus dem Vertrag und dieser AVB. Für den Zustand des Eigentums Rentalmedias für den die Dritte Seite Sorge zu tragen hat, gilt der Zustand des Eigentums, in dem es sich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Auslieferung durch Rentalmedia an den ursprünglichen Auftraggeber befunden hat als Maßstab. Alle etwaig durch die Dritte Seite durchgeführten oder beauftragten Reparatur- und Wartungsarbeiten gelten als die ohnehin nach diesen AVB fällig werdenden notwendigen Maßnahmen. Die Dritte Seite haftet Rentalmedia gegenüber auch für alle Schäden, die in dem Zeitraum der Nutzung des Eigentums Rentalmedias durch den ursprünglichen Vertragspartner Rentalmedias entstanden sind.
    g.)
    Alle zuvor genannten Bedingungen gelten auch für alle Verträge, deren Laufzeit ursprünglich nicht auf eine Dauervermietung angelegt ist, insbesondere, wenn eine von beiden Seiten gewollte Laufzeitverlängerung eintritt oder der Auftraggeber die fristgerechte Rückgabe verabsäumt, Rentalmedia einen fristgerechten Rücktransport nicht vornehmen kann, aus sonstigen Gründen eine Herausgabe scheitert oder andere Gründe eintreten (insbesondere auch Unterschlagung, Diebstahl, etc.), die Rentalmedia nicht zu vertreten hat. Dies gilt spätestens wenn inkl. der ursprünglichen Mietzeit mehr als drei Tage bis zur Verbringung des Eigentums Rentalmedias in das Lager Rentalmedias überschritten werden.
  17. Vermittlung an Dritte: Rentalmedia behält sich vor, den Vertrag an Dritte weiter zu vermitteln oder Subunternehmen als Erfüllungsgehilfen zu beauftragen. Dem Auftraggeber ist die Vermittlung dieses Vertrages an Dritte oder eine etwaige Untervermietung oder Teilvermietung der im Vertragsumfang enthaltenen Geräte und Leistungen untersagt.
  18. Ausschließlicher Mietvertrag: Es wird zu keinem Zeitpunkt ein Mietkaufvertrag, Leasingvertrag oder ähnliches geschlossen. Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich als Vermietung und bleiben, auch wenn sie u.U. mit weiteren Gegenständen verbunden sind, im alleinigen Eigentum Rentalmedias. Ein Miteigentum Dritter am Eigentum Rentalmedias kann zu keinem Zeitpunkt entstehen. Jeglicher Erbringer von Lieferungen und Leistungen, die - in welcher Form auch immer - dem Eigentum Rentalmedias hinzugefügt werden, verzichtet schon zum Zeitpunkt der Erbringung dieser Lieferungen und Leistungen auf sein Eigentum in voller Höhe und wird auch kein Miteigentum an der geschaffenen ganzen Sache in Anspruch nehmen. Eine Vergütung erfolgt ausschließlich durch seinen Auftraggeber, Rentalmedia wird niemals ein solcher Auftraggeber sein.
  19. Schlußbestimmung: Sollten einzelne Vertragspunkte oder Punkte bzw. Unterpunkte dieser AVB vom Auftraggeber nicht eingehalten werden, ist Rentalmedia sofort von jeglichen Vertragspflichten befreit, kann aber auf die Entschädigung und evtl. bereits notwendigen Schadenersatz bestehen. Diese Regelung bleibt auch dann bestehen, wenn Rentalmedia eine etwaig erforderliche Mängelrüge nicht sofort ausspricht oder vielleicht sogar noch in der Hoffnung einer baldigen Mängelbeseitigung durch den Auftraggeber eine vertragsgemäße Umsetzung anstrebt und so unter Umständen für einen höheren als bis dahin reduzierbaren Forderungsanspruch sorgt. Sollten einzelne Bestimmungen des abgeschlossenen Vertrages und dieser AVB - gleich aus welchem Grund - nicht wirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen verbindlich. Die ungültigen Regelungen werden durch solche gültigen Regelungen ersetzt, die dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wirtschaftlich Gewollten in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommen. Nebenabreden bestehen nicht, sie erfordern, wie auch Ergänzungen, die Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann ebenfalls nur schriftlich außer Kraft gesetzt werden. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, hilfsweise der Europäischen Union. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Seiten ist Hannover.                  Stand: 01.02.2007

     

 
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